Herr Talip Balikci ist seit 1981 in der Kfz-Branche tätig und seit 1998 zertifizierter Sachverständiger für Kfz-Schäden und Bewertungen.
Frau Lilia Balikci ist für die Buchhaltung und das Rechnungswesen zuständig.
UNSER TEAM
Die Schadenregulierung ist oft kompliziert und erfordert viele Detailkenntnisse. Wir helfen Ihnen bei der Ermittlung der Schadenhöhe weiter!
Zur Ermittlung eines Orientierungswertes für gebrauchte Fahrzeuge ist eine Fahrzeugbewertung unerlässlich.
Ein Haftpflichtschaden-Gutachten ist erforderlich, wenn Ihr Fahrzeug von einem anderen Verkehrsteilnehmer durch dessen Verschulden beschädigt wurde.
Bei einem Unfall mit mehr als einem Unfallbeteiligten gibt es meistens unterschiedliche und z. T. sehr widersprüchliche Aussagen zum Unfallhergang. Selbst Zeugenaussagen zum Unfallhergang, wenn überhaupt vorhanden, widersprechen sich oft. Deshalb ist hier unser Sachverstand gefordert.
Die Kosten eines Sachverständigen müssen von den Versicherungen bei einem unverschuldeten Unfall übernommen werden, auch wenn dies von den regulierenden Versicherungen oft bestritten wird. Jedem Geschädigten steht das Recht zu, einen Sachverständigen seiner Wahl hinzu zu ziehen – sofern kein Bagatellschaden vorliegt.
SICHERHEIT
& SACHVERSTAND
Wir erstellen Schadensgutachten im KFZ-Bereich in Bezug auf Reparaturkosten, einer möglichen Wertminderung und der Höhe des Restwerts Ihres Fahrzeugs.
Wir kümmern uns fachgerecht um Untersuchungen von Fahrzeugen auf unfallbedingte Mängel
Wir erstellen Gutachten zur Sicherung von Beweisen am Fahrzeug durch Feststellung und gutachtliche Dokumentation.
damit unsere Kunden sich keine Sorgen machen müssen.
Auch bei Gutachten bezüglich Brand-, Wild- und Diebstahlschäden, können Sie auf uns als zuverlässigen Partner zählen.
Beim Erstellen von Gutachten in Bezug auf den Motoren, sind wir Ihr zuverlässiger und kompetenter Partner.
Auch bei Klassikern, wie Oldtimer können wir Ihnen ein Wertgutachten, oder eine Kurzbewertung für die Oldtimerversicherung erstellen.
BLEIBEN SIE AUF DEM
NEUESTEN STAND DER DINGE
Erhalten Sie Einblicke in Kostentragungsrecht, Verkehrsrecht uvm.
Kfz-Sachverständigenbüro
Kurpfalzstr. 26
68623 Lampertheim
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Recht: Kostenübernahme
Wenn man einen Sachverständigen einschaltet, stellt sich auch die Frage, wer für die Kosten aufkommt. Dies soll hier erläutert werden.
● Wer trägt die Kosten eines Gutachters bei einem unverschuldeten Unfall?
Der Schädiger bzw. die eintretende Haftpflichtversicherung hat auch die Kosten eines Sachverständigen zu erstatten. Nach der Rechtsprechung des BGH zählen die Kosten für ein Gutachten zum Schaden, der dem Geschädigten zu ersetzen ist.
● Gibt es Ausnahmen von der Kostentragungspflicht?
Wenn der Schaden für den Laien ersichtlich unter ca. 750,00 Euro bis 1.000,00 Euro liegt, erstattet die Versicherung die Gutachterkosten in der Regel nicht.
● Wer trägt die Sachverständigenkosten bei Kasko-schäden?
Bei Kaskoschäden wird der Sachverständige von der Versicherung gestellt. Wenn man mit der Höhe der kalkulierten Schäden nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit, das Gutachten der Versicherung überprüfen zu lassen.
Recht: Verkehrsrecht
● Wertminderung
Trotz technisch fehlerfreier Reparatur des PKW kann dessen Wert durch den Unfall gemindert sein, da es sich ab diesem Zeitpunkt um ein Unfallfahrzeug handelt. Diese Wertminderung realisiert sich beim Weiterverkauf des PKW unter den Voraussetzungen, dass der reparierte PKW in der Regel nicht älter als 5 Jahre ist, dessen Fahrleistung nicht mehr als 100.000 Kilometer beträgt und der Unfallschaden von „einigem Gewicht“ war.
● Nutzungsausfall für die Zeitdauer der Reparatur
Hat der Geschädigte während der Reparaturzeit des beschädigten PKW einen so genannten Nutzungswillen und die Möglichkeit der Nutzung, dann hat er gegen den Unfallgegner einen Anspruch auf Entschädigung für den Nutzungsausfall seines in der Werkstatt befindlichen PKW oder für die angemessene Dauer der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges, wenn er keinen anderen PKW anmietet. Nimmt der Geschädigte für die Reparaturzeit einen Mietwagen in Anspruch, dann erhält er keinen Nutzungsausfall für seinen PKW, sondern er hat Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Mietwagenkosten.
Die Höhe des Nutzungsausfalls hängt vom Fahrzeugtyp und dem Fahrzeugalter ab und wird von uns ermittelt.
● Abrechnung auf Basis des Sachverständigen-Gutachtens
Der Geschädigte braucht weder nachzuweisen, dass er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch den Nachweis zu führen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist. Vielmehr kann er sich mit der Vorlage des Gutachtens eines KFZ-Sachverständigen begnügen. Dies ist eine ausreichende Grundlage, den Schaden zu schätzen.
● Abschleppkosten
Ersetzt werden in der Regel die Abschleppkosten bei nicht übermäßiger Entfernung zur nächsten Spezialwerkstatt bzw. zum Wohnort des Geschädigten.
● Kostenpauschale
Ohne Nachweis kann der Geschädigte für Telefonate, Fahrtwege zur Werkstätte, zur Polizei usw. eine Pauschale von etwa 25,00 Euro geltend machen.
● Schadensersatz
Ist ein KFZ bei einem Unfall beschädigt worden, so kann der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt der Herstellung durch diesen den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlasste Reparatur verlangen. Dieser Geldbetrag bemisst sich danach, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeuges zweckmäßig und angemessen erscheint.
Dafür ist das Gutachten eines KFZ-Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten eine sachgerechte Grundlage, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.
● Reparaturkosten
Die Grenze für deren Erstattung ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert (= sog. wirtschaftlicher Totalschaden) des beschädigten Fahrzeuges. Darüber hinausgehende Reparaturkosten sind nach der Rechtsprechung in der Regel unverhältnismäßig. Auch wenn die Reparatur nicht oder nur teilweise durchgeführt wird, sind die Reparaturkosten zu erstatten.
● Abzug neu für alt
Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert, dann kann dies zu einer Wertsteigerung führen. Die Differenz ist grundsätzlich vom Geschädigten auszugleichen.
Beispiel: Einbau eines neuen oder generalüberholten Motors in einen gebrauchten PKW
● Mietwagen
Der Geschädigte hat wahlweise die Möglichkeit, einen Mietwagen anzumieten, wenn er diesen nutzt und benötigt, oder er kann die nachgewiesenen Taxikosten geltend machen, wenn diese niedriger als die Mietwagenkosten sind oder er kann eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Auch eine Aufsplittung ist möglich.
Für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge können entweder der entgangene Gewinn, Mietwagenkosten oder die Vorhaltekosten geltend gemacht werden.
● Gutachterkosten
Grundsätzlich sind die Gutachterkosten zu erstatten. Anders aber, wenn ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt. Ein Bagatellschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten voraussichtlich unter ca 750,00 Euro bis 1.000,00 Euro liegen. Wir prüfen dies vor der Erstellung eines Gutachtens.
● Nutzungsausfall
Der Schadensersatzanspruch umfasst nach der Rechtsprechung zu §§ 249 ff BGB auch eine Nutzungsausfallentschädigung (NE) für das Fahrzeug, das während der Reparaturzeit, oder – bei Totalschaden – für die erforderliche Dauer der Wiederbeschaffung nicht genutzt werden kann.
Der Bundesgerichthof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass die fehlende Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges einen Vermögenswert darstellt und mithin der durch einen schuldlos erlittenen Unfall entstandene Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges zum Schadensersatz verpflichtet. Anspruchsvoraussetzungen sind nach dem BGH Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille.
Anspruchsberechtigt ist der schuldlos geschädigte KFZ-Halter, wenn er, Familienangehörige oder andere Personen das Fahrzeug während der Ausfallzeit nicht benutzen können.
● Rechtsanwaltskosten
Grundsätzlich muss der Schädiger oder dessen KFZ-Haftpflichtversicherung dem Geschädigten die Rechtsanwaltsgebühren erstatten.
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KFZ SACHVERSTÄNDIGENBÜRO
TBEXPERT
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in Mannheim für Unfallgutachten und sonstige KFZ-Gutachten.
Sie haben das Recht
auf einen Sachverständigen.
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Um eine sach- und fachgerechte Instandsetzung zu gewährleisten, dokumentieren wir die einzelnen Reparaturabschnitte.